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Arbeitgeberweisungen

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Weisungsinhalt

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberweisungen
Stichworte:
Arbeitgeberweisungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Inhalt der Weisungen unterscheidet die Praxis in:

Schranken des Weisungsrechts

  • Keine Weisungen für Tätigkeiten ausserhalb des Anstellungsbereiches
    • Ausnahmen:
      • Sonderarbeit
      • Leistungen, die aufgrund der Treuepflicht zu leisten sind
  • Keine Weisungen zum ausserdienstliches Verhalten
    • Ausnahmen:
      • Kaderfunktion mit Publizität
      • Arbeitnehmer von Trendbetrieben
  • Keine Weisungen, die zu Gesetzesverletzungen führen
    • Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
      • Arbeitnehmerschutz
      • Strassenverkehrsregeln
      • Kantonale + kommunale Ruhezeitvorschriften
    • Zivil-rechtliche Bestimmungen
      • Persönlichkeitsschutz (ZGB 27)
      • Keine Befolgungspflicht für rechts- oder sittenwidrige Weisungen (OR 20)
  • Keine Schikane-Weisungen
  • Keine Weisungen, die gegen das Gebot verhältnismässiger Rechtsausübung verstossen
  • Keine unzumutbaren Weisungen
  • Keine unrealistischen Weisungen
  • Keine gesundheitsschädlichen Weisungen
  • Keine Weisungen gegen die Fürsorgepflicht
  • Keine die Gleichbehandlung verletzenden Weisungen
  • Keine Weisungen an sog. fachlich weisungsfreie Arbeitnehmer, die Eigenverantwortung haben und daher ein gewisses Mass an Selbständigkeit reklamieren können
    • Spezialisten-Fachkenntnisse
      • Mediziner
      • Lehrkräfte
      • Journalisten
      • Oekonomen
      • Künstler
    • Arbeitnehmer in leitender Stellung

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d
  • REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, N 48 zu OR 3221d (Haftung des Arbeitnehmers bei Befolgung rechtswidriger Weisungen)

Zielweisungen

Die Zielanweisung hängt in der Regel mit der Erteilung eines konkreten Auftrages zusammen:

  • Arbeitzeitpunkt
  • Arbeitsort
  • Arbeitsgegenstand
  • Erledigungsart
  • usw.

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d
  • RUDOLF ROGER / VON KAENEL ADRIAN, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, Eine rechtliche Auslegeordnung zu einem um sich greifenden Phänomen, in: SJZ 2010, S. 361 – 366
  • CARRUZZO PHILIPPE, Le contrat individuell de travail, Zürich/Basel/Genf 2009, N 2 zu OER 321d

Fachweisungen

Mit den Fachanweisungen erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Instruktionen zu den Themen:

  • Arbeitsweise
  • Arbeitstechnik
  • Arbeitsmethodik.

Bei „fachlich weisungsfreien Arbeitnehmern“ ist der Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen befugt. Dies gilt insbesondere für:

  • Experten
    • Mediziner
    • Oekonomen
    • Lehrkräfte
    • Journalisten
    • Künstler
  • Kader.

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d

Weiterführende Informationen

Verhaltensweisung

Verhaltensanweisungen sind Vorschriften über das Verhalten im Betrieb oder auf Montage etc.:

  • Arbeitsbeginn
  • Arbeitszeit
  • Arbeitskleidung
  • Unfallverhütung

Ausserbetriebliche Verhaltensvorgaben können nur folgende Personen betreffen:

  • Kaderfunktion mit Publizität
  • Arbeitnehmer von Trendbetrieben.

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 321d

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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